
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Wagner GmbH Fleisch- und Wurstwaren-Gastroservice,
Am Waldrod 4, 96242 Sonnefeld
Amtsgericht Coburg, HRB 1941
Stand: Oktober 2026
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Wagner GmbH Fleisch- und Wurstwaren-Gastroservice („Verkäuferin“) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Käufer“). Gegenüber Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung.
2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer. Es gilt die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages einbezogene Fassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für künftige Verträge kann die Verkäuferin eine geänderte Fassung zugrunde legen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
4. Angebote und Preislisten der Verkäuferin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen des Käufers sind verbindlich, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per E-Mail, Fax, Messenger, persönlich oder gegenüber einem Mitarbeiter beziehungsweise Fahrer der Verkäuferin erfolgen.
Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch die Verkäuferin zustande. Die Annahme kann mündlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware erfolgen. Werden Waren auf Wunsch des Käufers zugeschnitten, portioniert, verarbeitet oder speziell verpackt, gilt spätestens der Beginn dieser Arbeiten als Annahme der Bestellung.
5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
II. Lieferung, Gefahrübergang und Kühlkette
1. Die Verkäuferin liefert insbesondere mit eigenen Fahrzeugen im Rahmen ihrer bestehenden Liefertouren. Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Käufer oder an eine von ihm zur Entgegennahme berechtigte Person über.
Hat der Käufer der Verkäuferin gestattet, Waren in seiner Abwesenheit an einem vereinbarten Ort abzustellen, insbesondere in einem Kühlraum oder einem anderen geeigneten Lagerbereich, geht die Gefahr mit ordnungsgemäßem Abstellen der Ware über.
Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Abstellort zugänglich und für die jeweilige Ware ausreichend gekühlt beziehungsweise geeignet ist.
Soweit betrieblich vorgesehen, dokumentiert der Fahrer den Zeitpunkt der Ablage und die festgestellte beziehungsweise gemessene Warentemperatur.
3. Der Käufer hat die Ware bei Übergabe hinsichtlich Menge, äußerlich erkennbarem Zustand und – soweit erforderlich – Temperatur zu überprüfen. Erkennbare Abweichungen sollen nach Möglichkeit unmittelbar auf dem Liefer- oder Rechnungsbeleg vermerkt beziehungsweise dem Fahrer angezeigt werden.
Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
4. Wird die Verkäuferin trotz eines von ihr rechtzeitig vorgenommenen und ausreichenden Einkaufs von ihren Lieferanten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert oder wird eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer, von der Verkäuferin nicht zu vertretender Umstände erheblich erschwert oder unmöglich, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere Tierseuchen, behördliche Maßnahmen, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Verkehrsstörungen, Energieausfälle, Naturereignisse sowie vergleichbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin.
Dauert die Behinderung länger als zwei Wochen an, können beide Vertragsparteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen für nicht gelieferte Ware werden erstattet.
5. Bei gewichtsabhängig verkaufter Ware erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen, auf einer geeichten Waage ermittelten Liefergewicht.
Handelsübliche und produktionsbedingte Abweichungen vom bestellten Gewicht sind zulässig, insbesondere bei natürlich gewachsenen Fleischteilen, Zuschnitten und gewichtsvariablen Verpackungseinheiten.
6. Nimmt der Käufer ordnungsgemäß angebotene Ware nicht ab, trägt er die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere für erneute Zustellung, Lagerung und Kühlung.
Bei leicht verderblicher Ware ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anderweitig bestmöglich zu verwerten. Ein dadurch entstehender Mindererlös sowie notwendige Verwertungskosten können dem Käufer in Rechnung gestellt werden, soweit dieser die Nichtabnahme zu vertreten hat.
III. Preise, Zahlung und Verzug
1. Es gelten die am Tag der Bestellung vereinbarten Preise beziehungsweise die Preise der jeweils zugrunde gelegten aktuellen Preisliste oder des jeweiligen Angebots.
Angebote mit konkreter Preisangabe gelten, sofern nichts anderes angegeben ist, grundsätzlich nur bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Liefer-, Transport-, Verpackungs- oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart oder in der jeweils gültigen Preisliste beziehungsweise im Angebot ausgewiesen ist.
2. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
Ist ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, gerät der Käufer nach dessen Ablauf nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne weitere Mahnung in Verzug.
3. Im Zahlungsverzug schuldet der Käufer die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Zusätzlich kann die Verkäuferin die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € geltend machen, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird eine Lastschrift nicht eingelöst oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hervorrufen, ist die Verkäuferin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorkasse, sofortiger Zahlung oder Barzahlung bei Übergabe abhängig zu machen.
Die Verkäuferin kann weitere Lieferungen zurückhalten, bis fällige offene Forderungen beglichen sind, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Bereits gewährte Zahlungsziele können für zukünftige Lieferungen aufgehoben werden.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware“).
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für die Verkäuferin, ohne dass hieraus Verpflichtungen für die Verkäuferin entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten.
Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin ordnungsgemäß nachkommt.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten erhebliche Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit auf, kann die Verkäuferin die Ermächtigung des Käufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen.
Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die betreffenden Abnehmer zu benennen.
Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
5. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Verkäuferin die Herausgabe der noch vorhandenen Vorbehaltsware verlangen.
Der Käufer hat die Abholung während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
Die angemessenen Kosten der Rücknahme trägt der Käufer, soweit er den Anlass für die Rücknahme zu vertreten hat.
6. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10 %, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
V. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit § 377 HGB auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.
Erkennbare Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen sowie relevante Temperaturabweichungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Bei Frisch-, Kühl- und sonstiger leicht verderblicher Ware hat die Anzeige aufgrund der besonderen Verderblichkeit regelmäßig innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung zu erfolgen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Die Anzeige soll in Textform, insbesondere per E-Mail, Fax oder Messenger, erfolgen.
2. Beanstandete Ware ist, soweit möglich und zumutbar, gekühlt beziehungsweise sachgerecht gelagert, mit dem vorhandenen Etikett und in dem bei Feststellung des Mangels bestehenden Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten.
Auf Verlangen der Verkäuferin sind Fotos der beanstandeten Ware sowie des zugehörigen Etiketts beziehungsweise der Chargenkennzeichnung zu übermitteln.
Nach Erkennen eines Mangels darf der Käufer die beanstandete Ware nicht weiterverarbeiten oder veräußern, soweit hierdurch die Prüfung des Mangels vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
3. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, gilt Ware bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Untersuchung oder Mängelanzeige im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.
4. Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die erst nach Gefahrübergang entstanden sind, insbesondere durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung beim Käufer, eine Unterbrechung der erforderlichen Kühlkette, ungeeignete Lagerbedingungen oder Überschreitung eines Verbrauchsdatums.
5. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der Verkäuferin durch Ersatzlieferung oder – soweit nach Art der Ware möglich und dem Käufer zumutbar – Nachbesserung.
Im Einvernehmen mit dem Käufer kann anstelle der Nacherfüllung eine Gutschrift über den betroffenen Warenwert erfolgen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
6. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht für die in Abschnitt VI Ziffer 1 genannten Fälle sowie für gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette.
VI. Haftung
1. Die Verkäuferin haftet unbeschränkt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie
sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist eine Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten, Fahrer und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
VII. Mehrwegbehälter und Leergut
1. E2-Kisten, Deckel, Rollcontainer, Thermoboxen und sonstige von der Verkäuferin zur Verfügung gestellte Mehrwegbehälter bleiben Eigentum der Verkäuferin und werden dem Käufer ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit den gelieferten Waren überlassen.
2. Der Käufer hat die Mehrwegbehälter sorgfältig zu behandeln, nicht für betriebsfremde oder sonstige fremde Zwecke zu verwenden und bei der nächsten Lieferung beziehungsweise nach Aufforderung restentleert und frei von groben Verschmutzungen zurückzugeben.
3. Soweit ein Leergutsaldo auf Liefer-, Rechnungs- oder sonstigen Belegen ausgewiesen wird, hat der Käufer erkennbare Abweichungen innerhalb von sieben Tagen nach Zugang des jeweiligen Belegs mitzuteilen.
Ohne rechtzeitigen Einwand gilt der ausgewiesene Leergutbestand im kaufmännischen Geschäftsverkehr als Saldenbestätigung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Mehrwegbehälter, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Überlassung zurückgegeben werden, verloren gegangen oder über den üblichen Verschleiß hinaus beschädigt worden sind, können dem Käufer berechnet werden.
Für eine E2-Kiste werden hierbei 10,00 € netto je Kiste angesetzt.
Andere Mehrwegbehälter, insbesondere Rollcontainer und Thermoboxen, werden mit ihrem jeweiligen Wiederbeschaffungswert berechnet.
Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Werden zuvor berechnete Behälter später in verwendbarem Zustand zurückgegeben, erfolgt eine entsprechende Gutschrift, soweit die Behälter weiterhin Eigentum der Verkäuferin sind und eine Zuordnung möglich ist.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.
Für Lieferungen ist der jeweils vereinbarte Lieferort maßgeblich.
2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Coburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Die Verkäuferin bleibt berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Oktober 2026